Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gerbener & Staubach GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerbener & Staubach GmbH - Tischlerei Essen Stand 01.01.2017

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme 

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

2.8 Fälligkeit

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Technische Hinweise

5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungs-arbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen. 

5.5 Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Die Bandbreite von ntürlichen Farb,-Struktur,- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellen keinen Raklamations- oder Haftungsgrund dar. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben daher verbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Gleiches gilt für Holzwerkstoffe oder andere industriell gefertigten Produkte und Materialien. Auch hier sind Farbabweichungen untereinander oder zu Mustern möglich, oft sogar üblich und stellen keinen Mangel dar.

6. Zahlung

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen, auch mündlich formulierte Vorschläge bezüglich Gestaltung und Ausführung, sind alleiniges, urheberrechtlich geschützes Eigentum der Gerbener & Staubach GmbH.Sie dürfen ohne deren Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlung, insbesondere dann, wenn Planungsunterlagen, etc der Gerbener & Staubach GmbH von Dritten genutzt werden, ist die Gerbener & Staubach GmbH berechtigt, schadensersatz auf deren Eigentum zu verlangen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Umfang des verwendeten Eigentums.

10.Anfahrt bei Lohn/Reparaturarbeiten

Bei Lohn-/Reparaturarbeiten, die nach Aufwand vergütet werden, wird die Anfahrtzeit zu den Lohnkosten addiert. Die Anfahrtzeit ist Arbeitszeit und wird ebenso vom Auftraggeber vergütet. Als Richtwert gilt 2x reine Fahrtzeit (Hin+ Rückfahrt) vom betrieb zur Baustelle. Behinderungen, wie Stau und andere außergewöhnliche Umstände, die die Anfahrt behindern, werden nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zudem wird eine Fahrzeugpauschalem erhoben von zur Zeit (Stand 01.01.2017) netto EUR 20,- pro Anfahrt und Fahrzeug.

11. Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.

12. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.